Die Teilungserklärung ist das Grunddokument einer Eigentumswohnung: Sie legt rechtlich fest, was dir allein gehört, was allen gehört und welche Regeln in der Wohnanlage gelten. Beim Hau...
Kann der Ehemann eines Wohnungseigentümers zum Mitglied des Beirats nach § 29 WEG bestellt werden?
Antwort vom**Nein – der Ehemann eines Wohnungseigentümers kann grundsätzlich nicht in den Verwaltungsbeirat bestellt werden, wenn er selbst kein Wohnungseigentümer ist. § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG lässt ohne Sonderregel nur Eigentümer zu.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__29.html)) Entscheidend ist also nicht die Ehe, sondern die Eigentümerstellung. Ist der Mann nicht selbst als Wohnungseigentümer eingetragen, ist seine Wahl in den Beirat regelmäßig rechtswidrig. Das gilt auch dann, wenn er die Wohnung seiner Ehefrau mitnutzt oder sie in der Versammlung vertreten darf. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/wahl-zum-verwaltungsbeirat-HI555155.html)) ## Ausnahme Etwas anderes gilt nur, wenn die Gemeinschaftsordnung oder eine ausdrückliche Vereinbarung der Eigentümer die Bestellung von Nichteigentümern zulässt. Ein bloßer Mehrheitsbeschluss reicht dafür nach der maßgeblichen Auffassung gerade nicht aus. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/wahl-zum-verwaltungsbeirat-HI555155.html)) ## Praktische Folge Wird trotzdem ein nichtberechtigter Ehemann gewählt, ist der Beschluss jedenfalls anfechtbar; nach Teilen der Literatur wird er sogar für nichtig gehalten. Für die Praxis heißt das: Ohne klare Öffnung in Teilungserklärung oder Vereinbarung sollte die Gemeinschaft diese Wahl nicht vornehmen. ([haufe.de](https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/verwaltungsbeirat/verwaltungsbeirat-der-weg-zusammensetzung_258_213064.html)) Ein wichtiger Unterschied, der oft übersehen wird: Wenn die Wohnung beiden Ehegatten gemeinsam gehört, kann der Ehemann selbstverständlich Beiratsmitglied werden – dann aber nicht wegen der Ehe, sondern weil er selbst Wohnungseigentümer ist. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__29.html))
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