Der dritte Abschnitt des 3. Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) befasst sich mit den Vorschriften zur Rechnungslegung. Er enthält Regelungen zu den Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten. Dazu gehören unter anderem: 1. **Allgemeine Vorschriften** (§§ 238-263 HGB) - Buchführungspflicht - Inventar - Jahresabschluss - Bilanz - Gewinn- und Verlustrechnung - Anhang - Lagebericht 2. **Vorschriften für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften** (§§ 264-335b HGB) - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften - Größenklassen von Kapitalgesellschaften - Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften - Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses - Konzernabschluss und Konzernlagebericht 3. **Vorschriften für eingetragene Genossenschaften** (§§ 336-339 HGB) Diese Abschnitte regeln detailliert, wie Unternehmen ihre finanzielle Lage dokumentieren und veröffentlichen müssen, um Transparenz und Vergleichbarkeit zu gewährleisten.