Deklaratorische und konstitutive Schriftformklauseln sind Begriffe aus dem Vertragsrecht, die sich auf die Schriftform von Verträgen beziehen. **Deklaratorische Schriftformklausel:** Eine deklaratorische Schriftformklausel besagt, dass die Schriftform lediglich zur Beweissicherung dient. Das bedeutet, dass der Vertrag auch dann gültig ist, wenn er mündlich abgeschlossen wurde, aber die Schriftform hilft, den Inhalt des Vertrags im Streitfall nachzuweisen. **Beispiel:** Ein Mietvertrag, der mündlich abgeschlossen wurde, aber eine Klausel enthält, dass Änderungen des Vertrags schriftlich erfolgen müssen. Hier dient die Schriftformklausel nur der Beweissicherung. **Rechtsnorm:** Ein Beispiel für eine deklaratorische Schriftformklausel findet sich im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 126 Abs. 2 BGB, der die Schriftform definiert. **Konstitutive Schriftformklausel:** Eine konstitutive Schriftformklausel besagt, dass die Schriftform eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertrag ist. Das bedeutet, dass der Vertrag nur dann gültig ist, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde. **Beispiel:** Ein Arbeitsvertrag, der eine Klausel enthält, dass der Vertrag nur dann gültig ist, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde. Hier ist die Schriftform eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Vertrags. **Rechtsnorm:** Ein Beispiel für eine konstitutive Schriftformklausel findet sich im deutschen BGB unter § 311b Abs. 1 BGB, der die Schriftform für Grundstückskaufverträge vorschreibt. Diese Unterscheidung ist wichtig, um zu verstehen, wann die Schriftform lediglich zur Beweissicherung dient und wann sie eine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Vertrags ist.