Ja, in einer echten Notlage – zum Beispiel, wenn der Fahrer plötzlich bewusstlos wird und niemand sonst mit Führerschein anwesend ist – kann das Fahren ohne Führerschein dur... [mehr]
Notwehr und Notstand sind zwei wichtige Konzepte im deutschen Strafrecht, die sich mit der Rechtfertigung von Handlungen in bestimmten Notsituationen befassen. **Notwehr** (§ 32 StGB) bezeichnet die rechtmäßige Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff. Das bedeutet, dass eine Person sich mit angemessenen Mitteln zur Wehr setzen darf, um sich oder andere vor einem Angriff zu schützen. Die Notwehrhandlung muss dabei erforderlich und verhältnismäßig sein. Ein Beispiel wäre, wenn jemand in der Öffentlichkeit angegriffen wird und sich mit körperlicher Gewalt verteidigt. **Notstand** (§ 34 StGB) hingegen bezieht sich auf das Handeln in einer Notlage, in der ein rechtlich geschütztes Interesse (z.B. Leben, Gesundheit, Eigentum) gefährdet ist. Im Gegensatz zur Notwehr handelt es sich hier nicht um einen Angriff, sondern um eine Situation, in der man durch sein Handeln einen größeren Schaden abwenden kann. Ein Beispiel wäre, wenn jemand in ein fremdes Grundstück eindringt, um dort ein Feuer zu löschen, das droht, auf ein angrenzendes Haus überzugreifen. **Unterschied:** Der Hauptunterschied zwischen Notwehr und Notstand liegt in der Art der Bedrohung. Notwehr bezieht sich auf die Abwehr eines aktiven Angriffs, während Notstand eine Reaktion auf eine drohende Gefahr ist, die nicht durch einen Angriff eines anderen Menschen verursacht wird. In der Notwehr handelt man also gegen einen Angreifer, im Notstand hingegen, um eine Gefahr abzuwenden.
Ja, in einer echten Notlage – zum Beispiel, wenn der Fahrer plötzlich bewusstlos wird und niemand sonst mit Führerschein anwesend ist – kann das Fahren ohne Führerschein dur... [mehr]