Ja, auch ein nicht rechtsfähiger Verein benötigt in der Praxis eine Adresse. Zwar ist ein nicht rechtsfähiger Verein (gemäß § 54 BGB) keine juristische Person und kann d... [mehr]
Ja, nach deutschem Recht kann ein gemeinnütziger Verein einem anderen Verein ein Darlehen gewähren, solange dies im Einklang mit den gemeinnützigen Zielen und der Satzung des verleihenden Vereins steht. Es ist wichtig, dass das Darlehen nicht gegen die Vorschriften der Gemeinnützigkeit verstößt, insbesondere dass es nicht zu einer unzulässigen Vermögensverlagerung oder einer Beeinträchtigung der steuerlichen Begünstigungen führt. Zudem sollten die Konditionen des Darlehens marktüblich sein, um mögliche rechtliche Probleme zu vermeiden.
Ja, auch ein nicht rechtsfähiger Verein benötigt in der Praxis eine Adresse. Zwar ist ein nicht rechtsfähiger Verein (gemäß § 54 BGB) keine juristische Person und kann d... [mehr]
Grundsätzlich haftet der Vorstand eines eingetragenen Vereins (§ 26 BGB) **nicht automatisch mit seinem Privatvermögen**, wenn der Verein insolvent wird. Die Haftung ist in der Regel au... [mehr]