Die 40-Euro-Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB bezieht sich auf Verzugszinsen und ist in der Regel für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C) gedacht. Im C2C-Bereich (Consumer-to-Consumer) ist die Anwendung dieser Pauschale nicht eindeutig geregelt. Es könnte jedoch argumentiert werden, dass auch Verbraucher unter bestimmten Umständen diese Pauschale in Anspruch nehmen können, insbesondere wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Kaufvertrag geht. Es ist ratsam, im konkreten Fall rechtlichen Rat einzuholen, um die genaue Anwendbarkeit zu klären.