Darf eine Kleinstkapitalgesellschaft einen Jahresabschluss ohne Anhang im Bundesanzeiger hinterlegen?

Antwort

Eine Kleinstkapitalgesellschaft darf ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger in der verkürzten Form hinterlegen, ohne einen Anhang beizufügen. Gemäß § 267a HGB sind Kleinstkapitalgesellschaften von der Pflicht befreit, einen Anhang zu veröffentlichen, wenn sie die verkürzte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung einreichen. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Anforderungen und Regelungen zu beachten, die für die jeweilige Gesellschaftsform gelten.

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