§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen... [mehr]
Das Bundesheer darf in der Regel nicht ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers Übungen auf privatem Grund durchführen. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise im Rahmen von Notstandsgesetzen oder bei bestimmten militärischen Notwendigkeiten. In solchen Fällen sollte das Bundesheer jedoch in der Regel versuchen, eine Einigung mit dem Eigentümer zu erzielen. Es ist ratsam, sich bei konkreten Anliegen an die zuständigen Behörden oder einen Rechtsanwalt zu wenden, um die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären.
§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen... [mehr]
Der Satz „Der Rückfallanspruch bei Vorversterben erstreckt sich nicht auf das Surrogat bei einem unbebauten Grundstück“ stammt meist aus dem Kontext von Schenkungen oder Übe... [mehr]