Müssen Bohrlöcher beim Auszug zugemacht werden?

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**Ja – Bohrlöcher musst du beim Auszug in der Regel schließen, weil sie als vom Mieter verursachte Gebrauchsspuren gelten und die Wohnung sonst nicht im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wird.** Entscheidend ist aber der normale Umfang: Ein paar übliche Dübellöcher für Bilder, Regale oder Gardinen musst du normalerweise verspachteln. Extrem viele Löcher, große Bohrungen oder beschädigte Fliesen gehen darüber hinaus und können zusätzlich als Schaden gelten. ## Was konkret zu tun ist Bohrloch nicht einfach offen lassen, sondern: - Dübel entfernen - Loch mit Spachtelmasse füllen - glatt abziehen - bei Bedarf nach dem Trocknen leicht anschleifen ## Wichtiger Unterschied Das **Verschließen** der Löcher ist etwas anderes als ein kompletter **Neuanstrich**. Streichen musst du nicht automatisch immer dann, wenn du ein Bohrloch zugemacht hast. Das hängt davon ab, ob die Wohnung dadurch sichtbar fleckig ist und was wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde. ## Praktisch wichtig Der häufigste Fehler ist, nur den Dübel herauszuziehen und das Loch offen zu lassen. Der zweithäufigste Fehler: zu grob zuspachteln, sodass kleine „Hügel“ an der Wand bleiben. Beides führt bei der Übergabe schnell zu Diskussionen. Wenn die Löcher in **Fliesen** sind, ist es strenger: Sichtbare Bohrlöcher in Bad oder Küche lassen sich oft nicht sauber „unsichtbar“ beseitigen. Dann kann eher ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegen als bei normalen Löchern in verputzten Wänden.