Bleibt der Anspruch nach § 648a BGB bestehen, wenn die Leistung vom neuen Auftragnehmer anders ausgeführt wird?

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Der Anspruch nach § 648a BGB bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn die ursprüngliche Leistung vom neuen Auftragnehmer anders ausgeführt werden soll. § 648a BGB regelt den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung, wenn der Besteller den Vertrag kündigt. Entscheidend ist, dass die Leistungspflicht des neuen Auftragnehmers im Rahmen des ursprünglichen Vertragsverhältnisses steht. Wenn die Abweichungen in der Ausführung jedoch so erheblich sind, dass sie die Grundlage des ursprünglichen Vertrages verändern, könnte dies Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch haben. Es ist daher ratsam, die genauen Umstände und die vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen.