Ja, in einem gegenseitigen Ehegattentestament (auch Berliner Testament genannt) kann die Bindungswirkung ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die sogenannte Bindungswirkung bedeutet, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden an die im Testament getroffenen Verfügungen gebunden ist und diese nicht mehr einseitig ändern kann. Möchten die Ehegatten diese Bindung vermeiden, können sie im Testament ausdrücklich festlegen, dass nach dem Tod eines Ehegatten der andere Ehegatte berechtigt ist, das Testament zu ändern oder aufzuheben. Eine mögliche Formulierung wäre zum Beispiel: „Wir, die Eheleute, setzen uns hiermit gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der Überlebende berechtigt, dieses Testament abzuändern oder aufzuheben.“ Ohne eine solche Regelung tritt nach deutschem Recht (§ 2271 BGB) grundsätzlich eine Bindungswirkung ein, wenn das Testament wechselbezügliche Verfügungen enthält. Es ist ratsam, sich bei der Abfassung eines Testaments rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Wünsche eindeutig und rechtssicher zu formulieren.