Müssen Erben eine Bilanz zum Todestag oder zum Vortag aufstellen?

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Maßgeblich ist grundsätzlich **der Todestag** des Erblassers, nicht der Tag davor. Für die erbschaftsteuerliche Bewertung gilt in Deutschland das **Stichtagsprinzip**: Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers, und dieser Zeitpunkt ist zugleich der Bewertungsstichtag. Spätere Änderungen bleiben grundsätzlich außer Betracht. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/ausfall-einer-im-nachlass-befindlichen-kaufpreisforderung-HI1939731.html)) Soweit überhaupt eine **Nachlassbilanz / Vermögensaufstellung** zu erstellen ist, bezieht sie sich also auf den **Bestand am Todestag**. Formulierungen wie „am Tag davor“ sind regelmäßig unzutreffend. Zum Aktivnachlass gehören die vermögensrechtlichen Positionen, die **am Todestag** vorhanden waren. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/7-erbrecht-iii-checkliste-HI15944408.html)) Wichtig ist aber: **Erben müssen nicht automatisch immer eine handelsrechtliche „Bilanz“ aufstellen.** Häufig geht es rechtlich eher um ein **Nachlassverzeichnis / Inventar** oder – bei einem Unternehmen im Nachlass – um eine besondere steuerliche oder handelsrechtliche Stichtagsbilanz. Ein Inventar dient etwa der Nachlasshaftung und wird beim Nachlassgericht eingereicht. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/sonderbilanzen-und-status-14-vermoegensaufstellung-ueber-den-nachlass-HI1098442.html)) Kurz: **Wenn eine Aufstellung erforderlich ist, dann zum Todestag.**

Kategorie: Recht Tags: Erben Bilanz Todestag

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