Dürfen neue Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer, die vor drei Wochen ihre Arbeit aufgenommen haben, an einer Betriebsratswahl teilnehmen?

Antwort

In Deutschland dürfen an einer Betriebsratswahl grundsätzlich alle wahlberechtigten Mitarbeiter teilnehmen, die zum Zeitpunkt der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Für die Teilnahme an der Wahl ist es wichtig, dass die Mitarbeiter mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten im Betrieb beschäftigt sind. Leiharbeitnehmer können ebenfalls teilnehmen, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und im Betrieb eingesetzt sind. Da die neuen Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer erst vor drei Wochen ihre Arbeit aufgenommen haben, erfüllen sie die Voraussetzung von drei Monaten Beschäftigung nicht und können daher nicht an der Wahl teilnehmen.

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