Liegt bei einer Betriebsaufspaltung immer auch eine umsatzsteuerliche Organschaft vor?

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**Nein. Eine Betriebsaufspaltung führt nicht automatisch zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft, weil dafür zusätzlich die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegen muss.** Die wirtschaftliche Eingliederung ist bei der Betriebsaufspaltung zwar oft naheliegend, entscheidend scheitert es in der Praxis aber häufig an der finanziellen oder organisatorischen Eingliederung. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/usth/2021/A-Umsatzsteuergesetz/I-Steuergegenstand-und-Geltungsbereich/Paragraf-2/ae-2-8.html)) ## Der entscheidende Unterschied Die **Betriebsaufspaltung** ist vor allem ein ertragsteuerliches Konzept: Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft sind personell und sachlich verflochten. Die **umsatzsteuerliche Organschaft** hat eigene, strengere Voraussetzungen. Eine juristische Person muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse **finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch** in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Diese Voraussetzungen nennt das Gesetz ausdrücklich. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/usth/2021/A-Umsatzsteuergesetz/I-Steuergegenstand-und-Geltungsbereich/Paragraf-2/ae-2-8.html)) ## Warum das nicht „immer“ zusammenfällt Gerade bei der Betriebsaufspaltung wird oft vorschnell angenommen: gleiche Personen auf beiden Seiten = automatisch Organschaft. Das ist zu kurz. Denn für die **finanzielle Eingliederung** reicht es nicht, dass mehrere Gesellschafter Besitz- und Betriebsgesellschaft gemeinsam beherrschen. Erforderlich ist, dass der Organträger seinen Willen in der Betriebsgesellschaft tatsächlich durchsetzen kann. Der BFH hat ausdrücklich entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung **keine** umsatzsteuerliche Organschaft begründet, wenn die Anteilsmehrheit nur mehreren Gesellschaftern gemeinsam zusteht. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/pdf/STRE201010170?type=1646225765)) Auch die **organisatorische Eingliederung** liegt nicht automatisch vor. Sie verlangt, dass bei der Organgesellschaft eine vom Organträger abweichende Willensbildung praktisch ausgeschlossen ist; bloße personelle Überschneidungen genügen nicht immer. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/pdf/STRE201110261?type=1646225765)) ## Praktische Folge Das ist wichtig, weil die Rechtsfolge massiv ist: Liegt Organschaft vor, sind Leistungen zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft grundsätzlich **nicht steuerbare Innenumsätze**. Liegt sie nicht vor, können Vermietungs- oder Verpachtungsleistungen ganz normal umsatzsteuerbar sein, mit entsprechenden Folgen für Option, Vorsteuer und Rechnungsstellung. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/usth/2021/A-Umsatzsteuergesetz/I-Steuergegenstand-und-Geltungsbereich/Paragraf-2/ae-2-8.html)) ## Faustregel Im **Regelfall** spricht eine Betriebsaufspaltung für eine wirtschaftliche Eingliederung. Sie ersetzt aber **nie** die gesonderte Prüfung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung. Genau dort entscheidet sich, ob tatsächlich eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/organschaft-13-betriebsaufspaltung-als-organschaft-HI844936.html))

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