Was muss ein Berufsbetreuer tun, wenn ein einwilligungsunfähiger Betreuter in einer offenen Einrichtung diese nur mit elektronischem Code verlassen kann?

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In diesem Fall handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme (§ 1831 BGB), da der einwilligungsunfähige Betreute die Einrichtung nicht ohne fremde Hilfe oder einen Code verlassen kann. Als Berufsbetreuer bist du verpflichtet, wie folgt vorzugehen: 1. **Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen:** Jede freiheitsentziehende Maßnahme – auch das Versperren der Ausgangstür durch einen Code – bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1831 Abs. 1 BGB). Ohne diese Genehmigung ist die Maßnahme unzulässig. 2. **Antrag stellen:** Du musst beim zuständigen Betreuungsgericht einen Antrag auf Genehmigung der Maßnahme stellen. Im Antrag sind die Gründe für die Notwendigkeit der Maßnahme darzulegen (z.B. Eigen- oder Fremdgefährdung). 3. **Regelmäßige Überprüfung:** Die Maßnahme muss regelmäßig überprüft werden, ob sie weiterhin erforderlich ist. Auch das Gericht prüft dies im Rahmen der Genehmigung. 4. **Dokumentation:** Alle Schritte, die zur Freiheitsentziehung führen, müssen sorgfältig dokumentiert werden. 5. **Aufklärung und Information:** Du bist verpflichtet, den Betreuten – soweit möglich – und ggf. Angehörige über die Maßnahme und deren Gründe zu informieren. **Wichtig:** Ohne gerichtliche Genehmigung ist das Verlassen der Einrichtung durch einen Code eine unzulässige Freiheitsentziehung und kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie-und-gesellschaft/betreuung/betreuung_node.html) oder bei [Betreuungsrecht.de](https://www.betreuungsrecht.de/). **Fazit:** Als Berufsbetreuer musst du umgehend die gerichtliche Genehmigung für die freiheitsentziehende Maßnahme beantragen und darfst diese ohne Genehmigung nicht dulden oder veranlassen.

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