Ist das Beihilfenrecht unmittelbar anwendbar?

Antwort

Das Beihilfenrecht der Europäischen Union ist grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Dies bedeutet, dass die Vorschriften des Beihilfenrechts, insbesondere die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), direkt in den Mitgliedstaaten gelten und von den nationalen Gerichten und Behörden beachtet werden müssen. Insbesondere dürfen staatliche Beihilfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden.

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