Der Begriff "Entledigungswille" spielt im Abfallrecht eine wichtige Rolle. Er beschreibt die Absicht einer Person, sich einer Sache zu entledigen, also sie loszuwerden. Im Kontext des Abfallrechts ist der Entledigungswille entscheidend dafür, ob eine Sache als Abfall eingestuft wird. Nach dem Kreislaufwirtschaftsges (KrWG) in Deutschland wird Abfall definiert als jede bewegliche Sache, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG). Der Entledigungswille ist also ein zentrales Kriterium für die Abfalleigenschaft. Weitere Informationen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz findest du hier: [Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)](https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/).