§ 13 SGB V enthält eine sogenannte Rechtsgrundverweisung. Eine Rechtsgrundverweisung liegt vor, wenn eine Norm auf eine andere Norm verweist und dabei nicht nur deren Wortlaut, sondern auch... [mehr]
Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sind im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in § 28 geregelt. Dieser Paragraph beschreibt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft dienen. Weitere Informationen findest du im SGB II, das online verfügbar ist, beispielsweise auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: [SGB II](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html).
§ 13 SGB V enthält eine sogenannte Rechtsgrundverweisung. Eine Rechtsgrundverweisung liegt vor, wenn eine Norm auf eine andere Norm verweist und dabei nicht nur deren Wortlaut, sondern auch... [mehr]
Das Recht auf Bildung ist ein grundlegendes Menschenrecht, das jedem Menschen unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion oder sozialem Status den Zugang zu Bildung garantiert. Es ist in versch... [mehr]