Muss ein Beamter eine Ernennungsurkunde oder Entlassungsurkunde anfassen, damit der Vorgang rechtswirksam wird?

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Nein, ein Beamter muss eine Ernennungsurkunde oder Entlassungsurkunde nicht anfassen, damit der Vorgang rechtswirksam wird. Entscheidend ist, dass die Urkunde dem Beamten **ausgehändigt** wird, also der tatsächliche Zugang der Urkunde. Das Anfassen ist dabei nicht erforderlich. Nach deutschem Beamtenrecht (§ 8 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG bzw. § 10 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) wird die Ernennung erst mit der **Aushändigung** der Ernennungsurkunde wirksam. Die Aushändigung bedeutet, dass die Urkunde dem Beamten so übergeben wird, dass er tatsächlich darüber verfügen kann. Das reine Überreichen oder auch das Ablegen auf den Tisch vor dem Beamten genügt, solange der Beamte die Möglichkeit hat, die Urkunde an sich zu nehmen. Das gleiche Prinzip gilt für die Entlassungsurkunde. **Fazit:** Das Anfassen ist nicht erforderlich, die tatsächliche Übergabe (Aushändigung) der Urkunde ist entscheidend für die Rechtswirksamkeit. Weitere Informationen: - [§ 8 BBG – Wirksamwerden der Ernennung](https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__8.html) - [§ 10 BeamtStG – Wirksamwerden der Ernennung](https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__10.html)

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