BbgBO § 30: Welchen Feuerwiderstand muss die Gebäudeabschlusswand zwischen zwei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 haben und was bedeuten „von innen nach außen“ und „von außen nach innen“?

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**Bei der BbgBO § 30 ist die Gebäudeabschlusswand in Gebäudeklasse 3 zwischen zwei Wohngebäuden grundsätzlich so zu bemessen, dass sie von innen nach außen mindestens die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes erreicht, mindestens aber feuerhemmend, und von außen nach innen feuerbeständig ist.** Das ist in der aktuellen Brandenburgischen Bauordnung für GK 1 bis 3 ausdrücklich so geregelt. ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016?suchbegriff=werbeanlage&suchen=suchen)) ## Was das praktisch für GK 3 bedeutet Für ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 heißt das meist: - **innen nach außen:** mindestens wie die tragenden/aussteifenden Bauteile des Gebäudes, also regelmäßig **mindestens F 30 / feuerhemmend** - **außen nach innen:** **F 90 / feuerbeständig** Entscheidend ist: Die Wand ist **keine „normale Außenwand“**, sondern eine **Gebäudeabschlusswand** mit asymmetrischer Anforderung. Von der Gebäudeseite aus genügt bei GK 3 nicht automatisch F 90; von der Außenseite aus wird aber das Schutzniveau einer feuerbeständigen Wand verlangt. ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016?suchbegriff=werbeanlage&suchen=suchen)) ## Bedeutung von „innen nach außen“ und „außen nach innen“ Damit ist **die Brandbeanspruchungsrichtung** gemeint: - **innen nach außen** = Brand entsteht **im Gebäude** und wirkt auf die Gebäudeabschlusswand von der Raumseite. - **außen nach innen** = Brand wirkt **von außerhalb des Gebäudes** auf die Außenwandseite ein, also etwa durch ein Feuer im Nachbargebäude oder im Grenzbereich. Der wichtige Punkt dabei: Die BbgBO verlangt hier bewusst **zwei verschiedene Schutzniveaus je nach Angriffsseite**. Das wird in der Verwaltungsvorschrift auch inhaltlich gestützt: Die Außenseite bzw. raumabschließende Ebene muss so ausgebildet sein, dass brennbare Schichten abgeschottet und Feuer, Brandgase und Wärmedurchgang minimiert werden. ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-217009)) ## Häufiges Missverständnis Viele lesen § 30 so, als müsse die Gebäudeabschlusswand in GK 3 insgesamt einfach nur **F 30** haben. Das ist **zu kurz gedacht**. Richtig ist: - **von innen** reicht bei GK 3 regelmäßig das Niveau der tragenden/aussteifenden Bauteile, mindestens feuerhemmend, - **von außen** muss die Wand das Niveau **feuerbeständiger Bauteile** erreichen. ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016?suchbegriff=werbeanlage&suchen=suchen)) Gerade bei mehrschichtigen Wandaufbauten, Holzbau, WDVS oder vorgehängten Fassaden ist das der entscheidende Unterschied. Die Außenseite darf brandschutztechnisch nicht so aufgebaut sein, dass der Schutz „von außen nach innen“ unterlaufen wird. ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-217009)) ## Kurzform für deinen Fall **Zwischen zwei Wohngebäuden in GK 3 ist die erforderliche Gebäudeabschlusswand nach BbgBO § 30 keine beidseitig bloße F-30-Wand, sondern außen-innen feuerbeständig und innen-außen mindestens feuerhemmend bzw. auf dem Niveau der tragenden/aussteifenden Bauteile des Gebäudes.** ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016?suchbegriff=werbeanlage&suchen=suchen))

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