Ein bayerischer Beamter kann in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand gehen (§ 24 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG). Es gibt jedoch Ausnahmen: - **Auf Antrag** is... [mehr]
Ja, in Bayern gibt es rechtliche Vorgaben, die den Ausschluss von Personen oder Organisationen mit rechtsextremer Gesinnung von staatlichen Förderungen betreffen. Diese Vorgaben sind Teil der allgemeinen Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Mittel. Insbesondere wird darauf geachtet, dass Fördermittel nicht an Personen oder Organisationen vergeben werden, die extremistische oder diskriminierende Ideologien vertreten. Dies dient dem Schutz der demokratischen Grundordnung und der Förderung von Toleranz und Vielfalt. Die genauen Regelungen können je nach Förderprogramm variieren, daher ist es ratsam, die spezifischen Richtlinien des jeweiligen Programms zu konsultieren.
Ein bayerischer Beamter kann in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand gehen (§ 24 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG). Es gibt jedoch Ausnahmen: - **Auf Antrag** is... [mehr]