Darf ich in Bayern einen 1,80 m hohen Sichtschutzzaun zum Nachbarn aufstellen, über 6 m, 10 m oder 16 m Länge?

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In Bayern gelten für das Aufstellen von Sichtschutzzäunen bestimmte Regelungen, die sich aus der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und ggf. aus dem jeweiligen Bebauungsplan oder örtlichen Satzungen ergeben. **1. Höhe des Sichtschutzzauns:** Ein Sichtschutzzaun bis zu einer Höhe von 1,80 m ist in Bayern in der Regel zulässig und gilt meist als sogenannte „ortsübliche Einfriedung“. Für Zäune bis 2,00 m Höhe ist in den meisten Fällen keine Baugenehmigung erforderlich (§ 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO). **2. Länge des Sichtschutzzauns:** Für die Länge gibt es keine landesweit festgelegte Begrenzung. Entscheidend ist, dass der Zaun auf deinem Grundstück steht und die Abstandsflächen eingehalten werden. Die Länge von 6 m, 10 m oder 16 m ist grundsätzlich möglich, solange keine anderen Vorschriften (z. B. Bebauungsplan, Nachbarrecht) entgegenstehen. **3. Abstand zum Nachbargrundstück:** Ein Sichtschutzzaun bis 2,00 m Höhe darf in der Regel direkt auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden. Es empfiehlt sich aber, den Nachbarn vorab zu informieren, um Streitigkeiten zu vermeiden. **4. Weitere Vorschriften:** - In reinen Wohngebieten und bei Eckgrundstücken können besondere Regelungen gelten (z. B. Sichtdreiecke an Kreuzungen). - Es können örtliche Gestaltungssatzungen oder Vorgaben aus dem Bebauungsplan existieren, die Material, Farbe oder Höhe einschränken. - Das bayerische Nachbarrechtsgesetz (BayNRG) regelt, dass Einfriedungen ortsüblich sein müssen. **Fazit:** Du kannst in Bayern in der Regel einen Sichtschutzzaun mit 1,80 m Höhe und einer Länge von 6 m, 10 m oder 16 m an der Grenze zum Nachbarn aufstellen, sofern keine örtlichen Vorschriften oder Bebauungspläne entgegenstehen. Es empfiehlt sich, vorab beim zuständigen Bauamt oder der Gemeinde nachzufragen, ob es spezielle Regelungen für dein Grundstück gibt. **Weitere Informationen:** - [Bayerische Bauordnung (BayBO)](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-57) - [Bayerisches Nachbarrechtsgesetz (BayNRG)](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNRG) Im Zweifel empfiehlt sich immer die Rücksprache mit dem örtlichen Bauamt.

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