Auf welcher Grundlage erhält man in Sachsen Baurecht für Fußwege und Radwege, und was ist zu beachten?
Antwort vomFür Fuß- und Radwege in Sachsen kommt das Baurecht im Kern aus **zwei Rechtsbereichen**: 1. **Bauplanungsrecht** Die Gemeinde kann im Bebauungsplan Verkehrsflächen bzw. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festsetzen, also auch Flächen für Wege. Rechtsgrundlage ist § 9 BauGB. Für Erschließungsanlagen wie öffentliche Fußwege/Wohnwege gilt außerdem § 125 BauGB; dort ist geregelt, dass ihre Herstellung grundsätzlich einen Bebauungsplan voraussetzt. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__9.html)) 2. **Straßen- und Wegerecht des Freistaats Sachsen** Das **Sächsische Straßengesetz (SächsStrG)** unterscheidet zwischen unselbständigen Geh- und Radwegen als Teil einer Straße und selbständigen Geh- und Radwegen als „sonstige öffentliche Straßen“, insbesondere beschränkt-öffentliche Wege. Das ist wichtig für Zuständigkeit, Widmung, Baulast und Verfahren. ([revosax.sachsen.de](https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4785-Saechsisches-Strassengesetz)) **Entscheidend ist also zuerst die Einordnung des Weges:** - **Unselbständiger Geh-/Radweg**: Teil einer bestehenden oder neu zu bauenden Straße. Dann folgt das Baurecht regelmäßig dem Straßenbauvorhaben. ([revosax.sachsen.de](https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4785-Saechsisches-Strassengesetz)) - **Selbständiger Geh-/Radweg**: eigenständige Verkehrsanlage. Dann sind insbesondere Widmung, Träger der Straßenbaulast, Flächensicherung und planungsrechtliche Zulässigkeit gesondert zu prüfen. ([revosax.sachsen.de](https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4785-Saechsisches-Strassengesetz)) **Was zu beachten ist:** - **Planungsrechtliche Zulässigkeit**: Liegt ein Bebauungsplan vor oder ist einer erforderlich Bei Erschließungswegen ist § 125 BauGB zentral. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__125.html)) - **Flächensicherung/Grunderwerb**: Die benötigten Grundstücksflächen müssen rechtlich gesichert sein. Das BauGB behandelt dafür auch Erwerb und Freilegung der Flächen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__128.html)) - **Widmung**: Ein öffentlicher Weg entsteht straßenrechtlich nicht allein durch den Bau, sondern durch die straßenrechtliche Einordnung/Widmung nach dem SächsStrG. ([revosax.sachsen.de](https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4785-Saechsisches-Strassengesetz)) - **Baulast/Zuständigkeit**: Je nach Straßenklasse ist Gemeinde, Landkreis, Freistaat oder ein anderer Träger zuständig. ([revosax.sachsen.de](https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4785-Saechsisches-Strassengesetz)) - **Weitere Fachrechte**: Naturschutz-, Wasser-, Denkmalschutz-, Wald- oder Immissionsschutzrecht können zusätzlich Genehmigungen oder Prüfungen verlangen. Die SächsBO ersetzt diese Verfahren nicht. ([revosax.sachsen.de](https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17995-RLBau-Sachsen-Ausgabe-2018-Stand-2021)) - **Bauordnungsrecht**: Die Sächsische Bauordnung ist zu prüfen, aber bei Wegen ist oft nicht die klassische Baugenehmigung der Hauptpunkt, sondern das Fachrecht