Grundsätzlich haftet der Vorstand eines eingetragenen Vereins (§ 26 BGB) **nicht automatisch mit seinem Privatvermögen**, wenn der Verein insolvent wird. Die Haftung ist in der Regel au... [mehr]
Ja, der Auszahlungsbetrag für einen Gläubiger kann sich verringern, wenn der Forderungsnachweis des Luxemburger Insolvenzverwalters – also der anerkannte Policenwert – abgelehnt wird. **Hintergrund:** Im Insolvenzverfahren, insbesondere nach luxemburgischem Recht, müssen Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Der Insolvenzverwalter prüft diese und erkennt sie in einer bestimmten Höhe (z. B. dem Policenwert) an. Wird dieser anerkannte Wert vom Gläubiger abgelehnt, kann dies dazu führen, dass: 1. **Die Forderung nicht oder nur teilweise anerkannt wird:** Lehnt der Gläubiger den vom Insolvenzverwalter festgestellten Wert ab und kann keine höhere Forderung nachweisen, wird seine Forderung möglicherweise gar nicht oder nur in der niedrigeren, vom Insolvenzverwalter anerkannten Höhe berücksichtigt. 2. **Der Gläubiger muss ggf. klagen:** Um einen höheren Betrag durchzusetzen, müsste der Gläubiger seine Forderung gerichtlich geltend machen. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung wird aber nur der vom Insolvenzverwalter anerkannte Betrag zur Verteilung herangezogen. 3. **Verteilungsquote sinkt:** Da die Insolvenzmasse auf die anerkannten Forderungen verteilt wird, erhält der Gläubiger nur für den anerkannten Betrag eine Quote. Lehnt er diesen ab und wird seine Forderung nicht anerkannt, erhält er keine oder eine geringere Auszahlung. **Fazit:** Wenn du den vom Insolvenzverwalter festgestellten Policenwert als Forderungsnachweis ablehnst und keine höhere Forderung erfolgreich nachweist, kann sich dein Auszahlungsbetrag verringern oder sogar ganz entfallen. **Weitere Informationen:** - [Luxemburger Insolvenzrecht (Justizministerium Luxemburg)](https://justice.public.lu/fr/creanciers/procedure-insolvabilite.html) - [Insolvenzverfahren in Luxemburg (Europäisches Justizportal)](https://e-justice.europa.eu/447/DE/insolvency_proceedings?LUXEMBOURG&init=true) Es empfiehlt sich, im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen, um die beste Vorgehensweise für die eigene Forderungsanmeldung zu klären.
Grundsätzlich haftet der Vorstand eines eingetragenen Vereins (§ 26 BGB) **nicht automatisch mit seinem Privatvermögen**, wenn der Verein insolvent wird. Die Haftung ist in der Regel au... [mehr]
Solange ein Insolvenzantrag für deine GmbH beim zuständigen Amtsgericht (hier: AG Mönchengladbach) läuft, kannst du die Gesellschaft nicht einfach „schließen“ ode... [mehr]