Die Frist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht beträgt grundsätzlich **einen Monat** (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Diese Frist beginnt mit der Zustel... [mehr]
In Deutschland, einschließlich Sachsen, gibt es keine "Außenstelle" für Verfassungsbeschwerden. Verfassungsbeschwerden können ausschließlich beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht werden. Das Bundesverfassungsgericht ist die einzige Instanz, die über Verfassungsbeschwerden gegen Akte der öffentlichen Gewalt entscheidet. Für Sachsen gilt: Wenn du eine Verfassungsbeschwerde einreichen möchtest, musst du diese direkt an das Bundesverfassungsgericht richten. Es gibt keine regionalen Außenstellen oder Annahmestellen in Sachsen. Weitere Informationen findest du auf der offiziellen Seite des [Bundesverfassungsgerichts](https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Service/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html). Falls du dich auf eine Verfassungsbeschwerde gegen Akte des Freistaates Sachsen beziehst, bleibt das Bundesverfassungsgericht zuständig. In Sachsen selbst gibt es das Sächsische Verfassungsgerichtshof, der jedoch nur für landesverfassungsrechtliche Fragen nach der Sächsischen Verfassung zuständig ist. Informationen dazu findest du beim [Sächsischen Verfassungsgerichtshof](https://www.justiz.sachsen.de/sverfg/). Zusammengefasst: - Keine Außenstelle für Verfassungsbeschwerden in Sachsen - Einreichung direkt beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe - Für landesverfassungsrechtliche Fragen: Sächsischer Verfassungsgerichtshof
Die Frist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht beträgt grundsätzlich **einen Monat** (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Diese Frist beginnt mit der Zustel... [mehr]