§ 252 der Strafprozessordnung (StPO) regelt das Verbot der Verlesung von Aussagen eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung nicht mehr vernommen werden kann, wenn dieser zuvor von der Aussagefreiheit Gebrauch gemacht hat. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist in § 251 StPO geregelt. Gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO kann die Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen zugelassen werden, wenn der Zeuge verstorben ist, sich im Ausland aufhält oder aus anderen Gründen nicht vernommen werden kann. Weitere Ausnahmen sind in den folgenden Absätzen des § 251 StPO aufgeführt. Für detaillierte Informationen siehe den Text des § 251 StPO: [§ 251 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__251.html).