In der Regel ist es nicht zulässig, einem Bieter vor der Bindefristverlängerung Auskunft über seinen Rang im Vergabeverfahren zu geben. Die Transparenz und Gleichbehandlung der Bieter sind wesentliche Grundsätze im Vergaberecht. Informationen über den Rang könnten die Chancengleichheit beeinträchtigen und zu einer unzulässigen Beeinflussung des Verfahrens führen. Es ist ratsam, die spezifischen Vergabebestimmungen und Richtlinien zu konsultieren, die für den jeweiligen Fall gelten.