Nein. Die Umsetzung einer EU‑Richtlinie steht der **Zulässigkeit** einer abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG) grundsätzlich **nicht entgegen**....
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Aufgabe, die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts der Europäischen Union (EU) zu gewährleisten. Er entscheidet über Rechtsstreitigkeiten zwischen den EU-Institutionen, den Mitgliedstaaten und den Bürgern der EU. Zu seinen Hauptaufgaben gehören: 1. **Vorabentscheidungsverfahren**: Der EuGH kann von nationalen Gerichten um Auslegung des EU-Rechts gebeten werden, um sicherzustellen, dass es in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird. 2. **Vertragsverletzungsverfahren**: Der Gerichtshof kann gegen Mitgliedstaaten klagen, die gegen EU-Recht verstoßen. 3. **Nichtigkeitsklagen**: Er kann von den Mitgliedstaaten, Institutionen oder natürlichen Personen angerufen werden, um die Rechtmäßigkeit von Handlungen der EU-Institutionen zu überprüfen. 4. **Rechtsmittel**: Der EuGH entscheidet über Rechtsmittel gegen Urteile der Gerichte der EU. Durch diese Aufgaben trägt der EuGH zur Rechtsstaatlichkeit und zur Wahrung der Rechte der Bürger in der EU bei.
Nein. Die Umsetzung einer EU‑Richtlinie steht der **Zulässigkeit** einer abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG) grundsätzlich **nicht entgegen**....