Schließt § 87 AufenthG die Übermittlung von Informationen über das Vorbereitungsstudium durch die Hochschule an die Ausländerbehörde aus?

Antwort

§ 87 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt den Datenschutz und die Übermittlung von Informationen über Ausländer. Grundsätzlich dürfen Informationen über den Fortgang eines Vorbereitungsstudiums nicht ohne Einwilligung des Betroffenen an die Ausländerbehörde übermittelt werden, es sei denn, es gibt eine gesetzliche Grundlage oder eine ausdrückliche Zustimmung des Studierenden. Es ist wichtig, die spezifischen Umstände und die jeweiligen Regelungen der Hochschule zu berücksichtigen, da diese möglicherweise eigene Datenschutzrichtlinien haben, die die Übermittlung von Informationen betreffen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen oder sich direkt an die Hochschule oder die zuständige Ausländerbehörde zu wenden.

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