Darf ein Ukrainer mit vorübergehendem Schutz aus einem anderen EU-Staat nach Deutschland einreisen und nach § 24 eine Aufenthaltsgewähr erhalten?

Antwort

Ja, ein Ukrainer, der in einem anderen EU-Staat vorübergehenden Schutz genießt, kann nach Deutschland einreisen und nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. § 24 regelt den Aufenthalt von Personen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine vorübergehenden Schutz benötigen. Die rechtlichen Grundlagen und Details findest du im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie in den entsprechenden Informationen der deutschen Behörden. Eine gute Quelle für aktuelle Informationen ist die Webseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

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