Ja, ein Ukrainer, der in einem anderen EU-Staat vorübergehenden Schutz genießt, kann nach Deutschland einreisen und nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erhalten... [mehr]
Ja, ein Ukrainer, der in einem anderen EU-Staat vorübergehenden Schutz genießt, kann nach Deutschland einreisen und nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erhalten... [mehr]