Beim Abhandenkommen einer Sache kommt es in der Regel auf die Kenntnis des Eigentümers und des Besitzers an. Im deutschen Recht ist entscheidend, ob der Eigentümer oder der Besitzer von dem Abhandenkommen der Sache Kenntnis hat oder nicht. Insbesondere im Rahmen des § 935 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird zwischen dem guten Glauben des Erwerbers und der Kenntnis des Eigentümers unterschieden. Wenn der Eigentümer von dem Abhandenkommen weiß, kann er in der Regel seine Rechte geltend machen.