Ja, ein Ortsvorsteher unterliegt grundsätzlich der Schweigepflicht. Als Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist der Ortsvorsteher ein Ehrenbeamter oder eine ehrenamtlich tätige Person, die... [mehr]
Ja, der Arzt und seine Medizinischen Fachangestellten (MFA) sind grundsätzlich an die Schweigepflicht gebunden. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn es um die Kommunikation mit Krankenkassen und anderen Sozialversicherungsträgern geht. In diesen Fällen dürfen bestimmte Informationen weitergegeben werden, wenn dies zur Abrechnung, zur Prüfung der Leistungspflicht oder zur Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist. Diese Ausnahmen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt, insbesondere im SGB V (§ 294a) und SGB X (§ 67 ff.).
Ja, ein Ortsvorsteher unterliegt grundsätzlich der Schweigepflicht. Als Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist der Ortsvorsteher ein Ehrenbeamter oder eine ehrenamtlich tätige Person, die... [mehr]