Das Recht auf Privatleben ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht explizit als eigenständiger Artikel formuliert, sondern ergibt sich aus mehreren Grundrechten. Insbesondere Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes: - Artikel 2 Absatz 1 GG: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." - Artikel 1 Absatz 1 GG: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Diese Artikel zusammen schützen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches das Recht auf Privatleben umfasst.