Was besagt Artikel 38 im Grundgesetz?

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Artikel 38 des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland regelt die Wahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Er legt fest, dass die Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Zudem wird die Anzahl der Abgeordneten und die Wahlperiode von vier Jahren bestimmt. Der Artikel betont die Bedeutung der Wahlen für die demokratische Legitimation des Parlaments.

Kategorie: Recht Tags: Artikel Grundgesetz Wahlen