Artikel 154 des Unionszollkodex (UZK)fasst sich mit der Sicherheitsleistung, die erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung von Zollverfahren zu gewährleisten. Hier ist der genaue Wortlaut des Artikels 154 UZK: **Artikel 154 - Sicherheitsleistung** 1. Die Zollbehörden verlangen eine Sicherheitsleistung, wenn sie der Auffassung sind, dass eine solche Sicherheitsleistung erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung eines Zollverfahrens zu gewährleisten. 2. Die Sicherheitsleistung kann in Form einer Bürgschaft oder einer anderen Form der Sicherheit erbracht werden, die von den Zollbehörden als gleichwertig anerkannt wird. 3. Die Zollbehörden legen die Höhe der Sicherheitsleistung fest, die erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung des Zollverfahrens zu gewährleisten. 4. Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, sobald die Zollbehörden feststellen, dass die Verpflichtungen, für die die Sicherheitsleistung erbracht wurde, erfüllt sind. Weitere Informationen zum Unionszollkodex findest du auf der offiziellen Website der Europäischen Union: [Unionszollkodex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0952).