Was regelt Artikel 15 Grundgesetz?

Antwort

Artikel 15 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet: "Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend." Dieser Artikel ermöglicht es dem Staat, bestimmte Ressourcen und Produktionsmittel zu vergesellschaften, also in öffentliches Eigentum zu überführen, unter der Bedingung, dass eine angemessene Entschädigung erfolgt.

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