Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 unterscheiden sich in ihrer Entstehungszeit, ihrem rechtlichen Status...
Ja, Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) kann durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Artikel 14 GG schützt das Eigentum und das Erbrecht, enthält aber auch eine sogenannte "Schranken-Schranke". In Absatz 1 heißt es: "Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." Das bedeutet, dass der Gesetzgeber befugt ist, den Inhalt und die Grenzen des Eigentumsrechts durch Gesetze zu regeln. Allerdings unterliegt diese Gesetzgebung selbst bestimmten verfassungsrechtlichen Schranken. Insbesondere muss eine solche Einschränkung verhältnismäßig sein und darf den Wesensgehalt des Eigentumsrechts nicht antasten. Zudem ist in Absatz 3 des Artikels 14 GG geregelt, dass eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist und eine Entschädigung erfolgen muss. Mehr Informationen zu Artikel 14 GG findest du hier: [Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html).
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 unterscheiden sich in ihrer Entstehungszeit, ihrem rechtlichen Status...