Die Verjährung Betrug und arglistiger Täuschung hängt davon ab, ob es sich um eine strafrechtliche oder zivilrechtliche Angelegenheit handelt: **1. Strafrechtlicher Betrug (§ 263... [mehr]
Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung sind zwei verschiedene Tatbestände im deutschen Zivilrecht, die beide die Anfechtung von Willenserklärungen ermöglichen können. **Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB):** - **Täuschungshandlung:** Es muss eine Täuschungshandlung vorliegen, die durch aktives Tun (z.B. falsche Angaben) oder durch Unterlassen (z.B. Verschweigen von Tatsachen) erfolgen kann. - **Arglist:** Der Täuschende muss vorsätzlich handeln, d.h., er muss die Unwahrheit kennen und bewusst täuschen wollen. - **Kausalität:** Die Täuschung muss ursächlich dafür sein, dass der Getäuschte die Willenserklärung abgegeben hat. **Widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB):** - **Drohung:** Es muss eine Drohung vorliegen, d.h., das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. - **Widerrechtlichkeit:** Die Drohung muss widerrechtlich sein. Dies kann sich aus dem Mittel der Drohung, dem Zweck der Drohung oder der Zweck-Mittel-Relation ergeben. - **Kausalität:** Die Drohung muss ursächlich dafür sein, dass der Bedrohte die Willenserklärung abgegeben hat. Beide Tatbestände ermöglichen es dem Betroffenen, die abgegebene Willenserklärung anzufechten und somit rückwirkend unwirksam zu machen.
Die Verjährung Betrug und arglistiger Täuschung hängt davon ab, ob es sich um eine strafrechtliche oder zivilrechtliche Angelegenheit handelt: **1. Strafrechtlicher Betrug (§ 263... [mehr]