Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung sind zwei verschiedene Tatbestände im deutschen Zivilrecht, die beide die Anfechtung von Willenserklärungen ermöglichen können. **Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB):** - **Täuschungshandlung:** Es muss eine Täuschungshandlung vorliegen, die durch aktives Tun (z.B. falsche Angaben) oder durch Unterlassen (z.B. Verschweigen von Tatsachen) erfolgen kann. - **Arglist:** Der Täuschende muss vorsätzlich handeln, d.h., er muss die Unwahrheit kennen und bewusst täuschen wollen. - **Kausalität:** Die Täuschung muss ursächlich dafür sein, dass der Getäuschte die Willenserklärung abgegeben hat. **Widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB):** - **Drohung:** Es muss eine Drohung vorliegen, d.h., das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. - **Widerrechtlichkeit:** Die Drohung muss widerrechtlich sein. Dies kann sich aus dem Mittel der Drohung, dem Zweck der Drohung oder der Zweck-Mittel-Relation ergeben. - **Kausalität:** Die Drohung muss ursächlich dafür sein, dass der Bedrohte die Willenserklärung abgegeben hat. Beide Tatbestände ermöglichen es dem Betroffenen, die abgegebene Willenserklärung anzufechten und somit rückwirkend unwirksam zu machen.