Nein. Die Umsetzung einer EU‑Richtlinie steht der **Zulässigkeit** einer abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG) grundsätzlich **nicht entgegen**....
Die EU-Grundrechtecharta ist in folgenden Fällen anwendbar: 1. **Handlungen der EU-Institutionen**: Die Charta gilt für alle Handlungen der EU-Institutionen, -Organe und -Einrichtungen, einschließlich des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission. 2. **Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten**: Die Charta ist auch anwendbar, wenn die Mitgliedstaaten der EU das EU-Recht umsetzen. Das bedeutet, dass nationale Behörden und Gerichte die Grundrechte der Charta beachten müssen, wenn sie EU-Recht anwenden oder umsetzen. Die Charta ist jedoch nicht anwendbar auf rein nationale Angelegenheiten, die nicht mit der Umsetzung von EU-Recht in Verbindung stehen.
Nein. Die Umsetzung einer EU‑Richtlinie steht der **Zulässigkeit** einer abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG) grundsätzlich **nicht entgegen**....
Deine Frage ist leider unklar formuliert. Es fehlt eine konkrete Situation, auf die sich die grundrechtlichen Maßnahmen beziehen sollen. Bitte beschreibe die Situation genauer, damit eine passen...