In Deutschland gilt vor den meisten Gerichten der sogenannte Anwaltszwang, insbesondere vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof (§ 78 ZPO). Das bedeutet, dass dort nu... [mehr]
Ein Anwalt ist grundsätzlich verpflichtet, die Interessen seines Mandanten zu wahren und ihn über alle wesentlichen Schritte im Verfahren zu informieren (§ 3 Abs. 1 BORA – Berufsordnung für Rechtsanwälte). Dazu gehört in der Regel auch, dass Schriftsätze, die bei Gericht eingereicht werden, vorher mit dem Mandanten abgestimmt werden, insbesondere wenn der Mandant dies ausdrücklich wünscht. Allerdings gibt es Ausnahmen: In dringenden Fällen oder wenn der Anwalt eine prozessuale Frist wahren muss und der Mandant nicht rechtzeitig erreichbar ist, kann es zulässig sein, dass der Anwalt eigenständig handelt, um Nachteile für den Mandanten zu vermeiden. Dennoch sollte der Anwalt den Mandanten so früh wie möglich informieren. Verstößt der Anwalt gegen den ausdrücklichen Wunsch des Mandanten, vor Einreichung von Schriftsätzen informiert zu werden, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen und berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Mandant kann sich in einem solchen Fall bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer beschweren. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Bundesrechtsanwaltskammer](https://www.brak.de/anwaltliches-berufsrecht/berufsrecht/bora/). Zusammengefasst: Ein Anwalt sollte Schriftsätze nicht ohne vorherige Rücksprache einreichen, wenn der Mandant dies ausdrücklich verlangt hat – außer in begründeten Ausnahmefällen.
In Deutschland gilt vor den meisten Gerichten der sogenannte Anwaltszwang, insbesondere vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof (§ 78 ZPO). Das bedeutet, dass dort nu... [mehr]