Das hängt nicht vom Taschengeldparagraphen ab, sondern davon, ob die Eltern des Kindes zustimmen oder ablehnen.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben in Deutschland Anspruch auf Taschengeld gemäß § 39 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Dieser Paragraph regelt die Leistungen für Asylbewerber, einschließlich der finanziellen Unterstützung für unbegleitete Minderjährige.
Das hängt nicht vom Taschengeldparagraphen ab, sondern davon, ob die Eltern des Kindes zustimmen oder ablehnen.