Der sogenannte „Taschengeldparagraph“ (§ 110 BGB, nicht § 106 BGB) regelt, dass Minderjährige Verträge wirksam abschließen können, wenn sie die Leistung mit... [mehr]
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben in Deutschland Anspruch auf Taschengeld gemäß § 39 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Dieser Paragraph regelt die Leistungen für Asylbewerber, einschließlich der finanziellen Unterstützung für unbegleitete Minderjährige.
Der sogenannte „Taschengeldparagraph“ (§ 110 BGB, nicht § 106 BGB) regelt, dass Minderjährige Verträge wirksam abschließen können, wenn sie die Leistung mit... [mehr]