Hat der Täter Anspruch auf Akteneinsicht bei der Polizei?

Antwort

Ja, Täter haben grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen eines Strafverfahrens. Dieses Recht ist im deutschen Rechtssystem verankert, insbesondere im Strafprozessrecht. Nach § 147 der Strafprozessordnung (StPO) können Beschuldigte Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen, um sich auf ihre Verteidigung vorzubereiten. Es gibt jedoch bestimmte Einschränkungen, beispielsweise wenn die Einsichtnahme die Ermittlungen gefährden könnte oder wenn schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sind. In solchen Fällen kann die Akteneinsicht eingeschränkt oder ganz verweigert werden.

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