Nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind in der Regel Entscheidungen, die nicht die Voraussetzungen für eine sofortige Vollstreckung erfüllen. Dazu gehören beis... [mehr]
Ob dein Anspruch verwirkt ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Verjährungsfrist. In Deutschland beträgt die regelmäßigejährungsfrist für Ansprüche aus einem Schuldanerkenntnis drei Jahre. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die den Anspruch begründen. Da dein Schuldanerkenntnis aus dem Jahr 2005 stammt und du seitdem nichts unternommen hast, könnte es sein, dass der Anspruch verjährt ist, wenn die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wurde. Es gibt jedoch auch Ausnahmen und besondere Regelungen, die in deinem Fall relevant sein könnten. Es wäre ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die genauen Umstände und Möglichkeiten zu klären.
Nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind in der Regel Entscheidungen, die nicht die Voraussetzungen für eine sofortige Vollstreckung erfüllen. Dazu gehören beis... [mehr]