Das Stammkapital einer GmbH dient grundsätzlich als Haftungsmasse gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Allerdings bedeutet das nicht, dass das Geld physisch auf einem Konto &bdquo... [mehr]
Ein 50-prozentiger Mitgesellschafter einer GmbH hat grundsätzlich ein Recht auf Zugang zu den Geschäftsräumen der Gesellschaft, da er als Gesellschafter an der GmbH beteiligt ist und somit ein Interesse an der Überwachung und Mitgestaltung der Geschäfte hat. Dieses Zugangsrecht kann jedoch durch die Gesellschaftsverträge oder interne Regelungen eingeschränkt werden. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit bestätigt, dass Gesellschafter, insbesondere bei einer 50-prozentigen Beteiligung, ein berechtigtes Interesse an Informationen über die Geschäftstätigkeit haben. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Zugang zu den Geschäftsräumen aus wichtigen Gründen, wie z.B. der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder der Vermeidung von Störungen, eingeschränkt werden kann. Es ist ratsam, die genauen Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifischen Rechte und Pflichten zu klären.
Das Stammkapital einer GmbH dient grundsätzlich als Haftungsmasse gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Allerdings bedeutet das nicht, dass das Geld physisch auf einem Konto &bdquo... [mehr]
Wenn während der Beurkundung eines Kaufvertrags (z. B. beim Immobilienkauf) entschieden wird, dass statt der ursprünglich vorgesehenen Partei eine andere GmbH als Käufer auftritt, hat d... [mehr]
Bei einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) haften grundsätzlich nicht die Gesellschafter oder Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaf... [mehr]
In der Schweiz ist die Konkursverschleppung bei einer GmbH strafbar. Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere im **Obligationenrecht (OR)** und im **Strafgesetzbuch (StGB)**. **Rechtliche... [mehr]