Im Arbeitsvertrag kann die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit wie folgt formuliert werden: „Die Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters beginnt mit dem [Datum des Arbeitsbeginns]. Für die Berechnung von Ansprüchen, die auf der Dauer der Betriebszugehörigkeit basieren, wird die Zeit, die der Mitarbeiter in einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei [Name des vorherigen Unternehmens] beschäftigt war, angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt bis zu einem maximalen Zeitraum von [z.B. 5 Jahren].“ Es ist wichtig, die genauen Bedingungen und Zeiträume klar zu definieren, um Missverständnisse zu vermeiden.