Liegt Annahmeverzug vor, wenn der Gläubiger spontan krank wurde und die Leistung deshalb nicht annehmen konnte?

Antwort

Ja, Annahmeverzug kann auch dann vorliegen, wenn der Gläubiger aus unvorhersehbaren Gründen wie Krankheit die Leistung nicht annehmen konnte. Entscheidend ist, dass der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß angeboten hat und der Gläubiger sie nicht angenommen hat. Die Gründe für die Nichtannahme sind dabei grundsätzlich unerheblich. Es gibt jedoch Ausnahmen und besondere Umstände, die im Einzelfall berücksichtigt werden können. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen.

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