In der Schweiz ist **Sterbehilfe im Sinn von „assistiertem Suizid“** unter bestimmten Bedingungen **möglich**, auch für ausländische Personen. **„Aktive Tötung au...
Ja, Annahmeverzug kann auch dann vorliegen, wenn der Gläubiger aus unvorhersehbaren Gründen wie Krankheit die Leistung nicht annehmen konnte. Entscheidend ist, dass der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß angeboten hat und der Gläubiger sie nicht angenommen hat. Die Gründe für die Nichtannahme sind dabei grundsätzlich unerheblich. Es gibt jedoch Ausnahmen und besondere Umstände, die im Einzelfall berücksichtigt werden können. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen.
In der Schweiz ist **Sterbehilfe im Sinn von „assistiertem Suizid“** unter bestimmten Bedingungen **möglich**, auch für ausländische Personen. **„Aktive Tötung au...