Wie viele Angebote muss ich bei einem geschätzten Auftragsvolumen von ca. 40.000 Euro nach VGV und GWB einholen?

Antwort

Nach der Vergabeverordnung (VGV) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gibt es keine festgeleg Anzahl von Angeboten, die bei einem geschätzten Auftragsvolumen von ca. 40.000 Euro eingeholt werden müssen. Die Anzahl der einzuholenden Angebote hängt von der Art des Vergabeverfahrens ab, das angewendet wird. Für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (die für Bauaufträge bei 5.382.000 Euro und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei 215.000 Euro liegen, Stand 2023) können nationale Vergabeverfahren angewendet werden, wie z.B. die beschränkte Ausschreibung oder die freihändige Vergabe. In diesen Fällen gibt es oft nationale oder regionale Regelungen, die die Anzahl der einzuholenden Angebote festlegen. Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte müssen offene oder nicht offene Verfahren angewendet werden, bei denen eine öffentliche Ausschreibung erfolgt und theoretisch eine unbegrenzte Anzahl von Angeboten eingeholt werden kann. Es ist ratsam, die spezifischen nationalen oder regionalen Vergaberegelungen zu konsultieren, um die genaue Anzahl der einzuholenden Angebote zu bestimmen.

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