Ja, die Anfechtung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass die Anfechtung nur wirksam wird, wenn sie dem Anfechtungsgegner zugeht. Gemäß § 143 BGB muss die Anfechtungserklärung demjenigen, dessen Willenserklärung angefochten wird, zugehen, damit die Anfechtung rechtlich wirksam ist.